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News-Ticker

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Schiedsstelle - Schlichten statt Richten

27.04.2026: Stellvertretende Schiedsperson gesucht

Die Gemeinden Nobitz, Göpfersdorf und Langenleuba-Niederhain unterhalten eine gemeinsame Schiedsstelle. Die vielfältigen Aufgaben der Schiedsstelle bestehen darin, als Vorstufe zum Gerichtsverfahren kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, wie z. B. Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ärger mit dem Vermieter, leichte Körperverletzungen, Hausfriedensbruch oder auch Beleidigungen, zu schlichten und im Sühneverfahren einen Vergleich herbei zu führen.

 

Mit Frau Inge Weigelt ist die gemeinsame Schiedsstelle der Gemeinden Nobitz, Göpfersdorf und Langenleuba-Niederhain mit einer Schiedsperson besetzt. Im Bedarfsfall ist Frau Weigelt erreichbar unter Tel.: 034497 81090 oder per E-Mail unter

 

Für die gemeinsame Schiedsstelle wird erneut eine stellvertretende Schiedsperson gesucht. Dieses Ehrenamt können Bürgerinnen und Bürger dieser drei Gemeinden übernehmen, die mindestens 25 und höchstens 70 Jahre alt sind, sich auf Grund ihres Bildungsstandes diese Aufgabe zutrauen und über die notwendige Zeit verfügen.

Die stellvertretende Schiedsperson wird von den Gemeinderäten der dem Schiedsamtsbezirk angehörenden Gemeinden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie sollte bestenfalls im Gemeindegebiet bekannt sein, Autorität genießen und fähig sein, den streitenden Parteien vorurteilsfrei, sachlich und besonnen zu begegnen. Die stellvertretende Schiedsperson wird für ihr Amt hinreichend geschult. Hierzu finden u. a. regionale Fortbildungsveranstaltungen des Bundes Deutscher Schiedsmänner e. V. statt.

 

Wer seinen Wohnsitz im Bereich der Gemeinden Nobitz, Göpfersdorf oder Langenleuba-Niederhain hat und an diesem vielseitigen Aufgabengebiet interessiert ist, wird gebeten, sich schriftlich bis zum 28. Juni 2026 bei der Gemeindeverwaltung Nobitz, Bachstraße 1, 04603 Nobitz, zu bewerben. Das entsprechende Formular ist >>> HIER <<< abrufbar oder kann auf Anforderung auch übersandt werden. Nähere Auskünfte über das Amt der stellvertretenden Schiedsperson erteilt Herrn Graichen, Tel.: 03447 3108 -17 oder E-Mail:

 

Schiedsperson:Frau Weigelt
stellv. Schiedsperson:-
Sprechzeiten/-ort:nach Vereinbarung
Tel.:034497 81090
E-Mail: 

Schlichten statt Richten…

… so lautet das Leitwort unter dem wir Schiedspersonen unseren ehrenamtlichen Dienst in der Freizeit ausüben und so dazu beitragen, dass sich streitende Mitbürger ohne Einschaltung der Gerichte einigen können.

 

Die Anrufung der Schiedsstelle ist freiwillig, es ist eine bürgernahe Institution unabhängig von der Gemeindverwaltung.

 

Unsere Hauptargumente sind:

  • Niedrige Kosten,

  • kurze Dauer des Verfahrens,

  • höhere Befriedung als durch Urteil da weder „Sieger“ noch „Besiegter“, Erreichbarkeit und Schlichtungsverhandlung vielfach außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeiten.

Unsere Tätigkeit ist zwar im allgemeinen kostenpflichtig, (Gebühren und Auslagen), sie ist aber wesentlich kostengünstiger als diejenige eines gerichtlichen Rechtsstreites.

 

Wir führen ein Schlichtungsverfahren durch, dessen Ziel ein von den Parteien geschlossener Schlichtungsvergleich ist. Aus diesem Vergleich kann eine Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Vergleich stattfinden.

 

Unsere Aufgabe ist die gütliche Erledigung von bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, insbesondere Nachbarschaftsstreitigkeiten, entsprechend dem Thüringer Nachbarrechtsgesetz, und die Durchführung von Sühneverfahren wegen Privatklagedelikten. Eine Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche gehört daher nicht zu unserem Aufgabenbereich, sondern ist den Gerichten vorbehalten.

 

Eine Rechtsberatung wird von uns ebensowenig durchgeführt, diese ist den rechtsberatenden Berufen zugewiesen.


Wann wendet man sich an die Schiedsstelle?

Das Thüringer Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Thüringer Schiedsstellengesetz – ThürSchStG), welches im Januar 1997 in Kraft getreten ist, sieht dies vor bei:

  • Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten wegen privatrechtlicher Ansprüche auf Antrag einer Partei und

  • Schlichtungsverfahren in Strafsachen durch ein Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage auf Antrag einer durch eine bestimmte Straftat (sog. Privatklagedelikt) geschädigten Person.

Was sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Zivil- und Nachbarrecht)?

  • vermögensrechtliche Ansprüche (Streitwert bis 600,00 €)

  • Verletzung der persönlichen Ehre (soweit nicht in Presse und Rundfunk/Fernsehen begangen)

Einwirkungen auf das Nachbargrundstück und Streitigkeiten wegen

  • Überwuchs

  • Hinüberfall

  • Grenzbaum

  • Grenzabstände von Pflanzen

Privatklagedelikte

  • Hausfriedensbruch

  • Körperverletzung

  • Bedrohung

  • Sachbeschädigung

  • Beleidigung

  • Verletzung des Briefgeheimnisses

Die Schiedsstelle wird nicht tätig u. a. bei:

  • Arbeitsrechtstreitigkeiten

  • Verletzung der persönlichen Ehre durch Presse, Rundfunk/Fernsehen

  • Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Staat beteiligt ist

Was kostet ein Schlichtungsverfahren?

Unsere Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem ThürSchStG.

 

Die Gebühr für ein Schlichtungsverfahren kann bis zu 35 Euro betragen zuzüglich der Auslagen (Schreibauslagen für Antrag, Ausfertigungen, Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen) sowie anderer notwendiger Auslagen in tatsächlicher Höhe.