Hinweis zur Nutzung wiederaufgefundener Dokumente als Reisedokumente
Nach Information des Bundesministerium des Inneren können wieder-aufgefundene Dokumente international aus folgenden Gründen nur eingeschränkt weiter verwendet werden: Bei einigen Staaten werden neue Informationen zu Sachfahndungsnotierungen erst verzögert umgesetzt, andere Staaten wiederum löschen Sachfahndungseinträge zu Reisedokumenten generell nicht - auch nicht bei offizieller Mitteilung Deutschlands über das Wiederauffinden. Das Bundesministerium des Innern kann auf diese Handhabung der Sachfahndungsnotierungen in den Staaten keinen Einfluss nehmen.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass nach § 15 Nr. 3 Passgesetz der Inhaber des Passes verpflichtet ist den Verlust und Wiederauffinden bei der Passbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die vergleichbare gesetzliche Regelung findet sich für den Personalausweis in
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 Personalausweisgesetz.
Ihre Meldebehörde